Informationen zum Freistellungsauftrag

Funktionsweise Freistellungsauftrag

Infografik: So funktioniert der Freistellungsauftrag.

Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist die Anweisung eines Steuerpflichtigen an seine Bank, anfallende Zinseinnahmen von Spar- und Anlagekonten vom automatischen Steuerabzug, der Abgeltungssteuer, frei zu stellen. Zinserträge bis 801 Euro (Single) bzw. 1.602 Euro (Verheiratet) sind steuerfrei.

Wird kein solcher Auftrag erteilt oder gehen die Zinserträge über den Freibetrag hinaus, führt das Kreditinstitut von den Zinsen grundsätzlich 25% Abgeltungssteuer zzgl. Soli + ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt ab.

Anleger, die ihr Geld auf verschiedene Kreditinstitute verteilt haben, können mehrere Freistellungsaufträge erteilen – allerdings dürfen sie in der Summe die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten, denn das Bundesamt für Finanzen prüft stichprobenartig, ob auch „richtig“ gerechnet wurde.

Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge zu melden. Damit erfährt die Finanzverwaltung die Höhe der im Rahmen des Freistellungsauftrages ausgezahlten Kapitalerträge.

Freistellungsauftrag: Mit dieser Vorlage sparen Sie SteuernVorlage für einen FreistellungsauftragVerhindern Sie, dass Ihre Bank automatisch 25% und mehr von Ihren Zinsen an das Finanzamt abführt. Stellen Sie jetzt einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank und sparen Sie bis zu 1.602 Euro pro Jahr!

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Aufteilung der Freistellungsaufträge bei mehreren Anlagekonten

Die Aufteilung der Freistellungsaufträge sollte entsprechend der anfallenden Zinsen erfolgen. Kommt der Großteil der Zinserträge beispielsweise aus einem Tagesgeldkonto, muss diesem auch ein Großteil des Freibetrages zugeordnet werden. Gleiches gilt für das Girokonto, sofern auf diesem Kapital „parkt“, ein Depot oder andere Zins bringende Spar- oder Anlageformen. Hat der Anleger jedoch gleich hohe Zinserträge aus mehreren Konten, die allesamt den Freibetrag übersteigen, ist es unerheblich, wie er diesen auf den verschiedenen Konten aufteilt.

Ehepaare müssen bei jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, sofern sie gemeinsam steuerlich veranlagt sind.

Laufzeit und Gültigkeit des Freistellungsauftrags

Jeder Freistellungsauftrag kann unbefristet oder vorab auf einen bestimmten Zeitraum befristet erteilt werden. Ein bereits erteilter Freistellungsauftrag kann nur durch die Erteilung eines neuen Auftrags geändert oder gelöscht werden. Löscht man sein komplettes Konto, muss man zusätzlich einen separaten Auftrag zur Löschung des Freistellungsauftrags stellen.

Bei Heirat, Trennung oder Scheidung verliert der bisherige Freistellungsauftrag seine Gültigkeit, auch wenn man alleiniger Vertragsinhaber ist. In diesen Fällen muss man einen neuen Freistellungsauftrag einrichten. Ein gestellter Freistellungsauftrag wird auch ungültig, wenn man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und nicht mehr der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegt.

Zinsfreibeträge für Alleinstehende und Verheiratete

Freistellungsauftrag für Verheiratete

Beispiel: Ehepartner mit und ohne Freistellungsauftrag.

Betrug der Freibetrag vor dem 1. Januar 2007 für Alleinstehende noch 1.421 Euro und für Verheiratete 2.842 Euro, so beträgt er seitdem nur noch 801 Euro für Alleinstehende sowie 1.602 Euro für Verheiratete.

Jeweils im neuen Jahr erhalten Sparer von ihren Banken, Kreditinstituten und Fondsgesellschaften Zinsmitteilungen bzw. Fondsabrechnungen.

Um Steuern zu sparen, sollten verheiratete Personen unbedingt einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einreichen, siehe auch nebenstehende Info-Grafik.

Freistellung bei Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage

Der Steuerabzug unterbleibt bei Bausparverträgen, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhält. Die Freistellung erfolgt auch in dem Fall für einen Zeitraum von zwei Jahren, wenn keine Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmersparzulage beantragt wurde/wird. Für die darauf folgenden Jahre muss, wenn nicht erneut eine Prämie bzw. Sparzulage beantragt worden ist, ein Freistellungsauftrag erteilt werden, um eine Besteuerung zu vermeiden.

Abgeltungsteuer seit dem 1.1.2009

Mit Einführung der Abgeltungssteuer gelten die bisherigen Regelungen nahezu unverändert weiter: Sparer-Freibetrag und Werbungskostenpauschbetrag werden durch den Sparer-Pauschalbetrag in unveränderter Höhe ersetzt. Die bisher erteilten Freistellungsaufträge gelten weiter. Allerdings werden Freistellungsaufträge seitdem nicht mehr per Konto/Depot, sondern jeweils für alle Konten und Depots bei einer Bank erteilt.

Keine Abgeltungssteuer bei Nichtveranlagungsbescheinigung

Wird aufgrund geringen Einkommens (bis 13.500 Euro Brutto Jahreseinkommen) keine Einkommensteuer festgesetzt, kann auch eine so genannte NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) beim Finanzamt beantragt werden. Diese wird für jeden ausgestellt, der keine Einkommensteuer zahlen muss. Liegt die NV-Bescheinigung der Bank vor, so werden alle Kapitalerträge ohne Abzug ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn die Zinserträge höher sind als der Sparer-Pauschbetrag. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt widerruflich für höchstens drei Jahre. Spätestens danach ist sie neu zu beantragen. Die NV-Bescheinigung ist vorzeitig zurückzugeben, wenn das Finanzamt den Steuerbürger dazu auffordert oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen.

Beispiel: So wirkt sich ein Freistellungsauftrag beim Tagesgeld aus

Mit nachfolgendem Beispiel wird die Wichtigkeit des Freistellungsauftrags verdeutlicht. Als Beispiel dient der Bereich Tagesgeld.

  • Anlagebetrag: 50.000 EUR
  • Verzinsung: 3,00% p.a.
  • Zinsertrag: 1.500 EUR

Angenommen Sie sind alleinstehend und haben keinen Freistellungsauftrag eingereicht:

  • 25% Abgeltungssteuer von 1.500 EUR Zinsertrag sind zu versteuern= 375 EUR Steuern an das Finanzamt und 1.125 EUR Restertrag für Sie.

Angenommen Sie sind alleinstehend und haben einen Freistellungsauftrag eingereicht:

  • 1.500 EUR Zinsertrag – 801 EUR Sparerfreibetrag = 699 EUR zu versteuern (zuvor komplett 1.500 EUR)
  • 25% Abgeltungssteuer von 699 EUR = 174,75 EUR Steuern an das Finanzamt
  • 1.500 EUR – 174,75 EUR = 1.325,25 EUR Restertrag für Sie !

Sie sehen die Wichtigkeit dieses Auftrags. Im ersten Fall erhalten Sie von Ihrem angesparten Geld lediglich 1.125 EUR, im zweiten Fall (mit Freistellungsauftrag) immerhin ca. 200 EUR mehr.

Artikel von Cornelia Lohs

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