Das Abgeltungssteuergesetz wurde 2009 von der Bundesregierung beschlossen und regelt die Einkommenssteuer auf private Kapitalerträge. Unter die Kapitalerträge fallen Zinsen, Dividenden sowie Wertsteigerungen des Kapitalvermögens z.B. durch die Veräußerung von Wertpapieren und Kursgewinne. Bis 2009 fielen Erträge aus Tagesgeld und Festgeld unter die Kapitalertragssteuer, im Rahmen derer man mit einem Abzug von insgesamt 30 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag rechnen musste. Es erfolgte jedoch mit der Abgeltungssteuer eine Trennung der Einkommensteuer, in der nun Erwerbs- und Kapitaleinkommen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.
Es wird grundsätzlich nur der ersparte Bruttobetrag besteuert, der über den sogenannten Sparer-Pauschbetrag hinausgeht.
Dieser setzt sich aus dem Freibetrag (750 Euro) und dem Pauschalbetrag für Werbungskosten (51 Euro) zusammen und liegt damit bei 801 Euro für Singles und 1602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare – daher sollten Sie unbedingt einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank stellen.
Außerdem wurde die einjährige Spekulationsfrist auf Aktien aufgehoben. Erst wenn Ihre Einnahmen aus Zinsen und Dividenden mehr als 801 Euro betragen, müssen Sie eine Abgeltungssteuer abführen. Diese gilt dabei nur für den über dem Sparer-Pauschbetrag liegenden Betrag, also dem Überschuss.
Die Steuer wird als Quellsteuer erhoben, die Abführung des Betrags erfolgt direkt bei der Bank, die dem Finanzamt die Steuer anonym übermittelt.
Die Berechnung der einzubehaltenden Steuer erfolgt unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Der zu entrichtende Satz bewegt sich in einem Rahmen von bis zu maximal 28,6% und setzt sich aus dem pauschalisierten Abgeltungssteuersatz selbst in Höhe von 25%, dem Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer) sowie unter Umständen der Kirchensteuer (8% bzw. 9% der Abgeltungssteuer) zusammen. Damit werden Anleger, deren persönlicher Steuersatz normalerweise über 25% liegt, weitestgehend bevorteilt.
Wer einen persönlichen Steuersatz hat, der unter dieser Grenze von 25% liegt, muss auf den ersten Blick mit finanziellen Nachteilen rechnen. Im Zuge dieser Unternehmenssteuerreform wird jedem Steuerpflichtigen allerdings ein Veranlagungswahlrecht eingeräumt. Sie können damit auf Antrag eine Besteuerung einfordern, bei der dann folglich Ihr persönlicher Satz zugrunde gelegt wird. Seit der Gesetzesänderung müssen Kapitalerträge zudem ohne Ausnahme zu 100 % versteuert werden, das seit 2001 übliche Halbeinkünfteverfahren entfällt.
Nehmen wir für die Abgeltungssteuer ein konkretes Beispiel. Sie erzielen in diesem Jahr 1.201 Euro Gewinn aus Zinsen von Ihrem Tagesgeldkonto. Hiervon können Sie den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Freibetrag plus Werbungskosten) abziehen, da dieser Betrag nicht versteuert werden muss. Ihr Kapitalertrag liegt nun noch bei 400 Euro, der nun mit dem Abgeltungssteuersatz besteuert werden muss.
Bei einem individuellen Steuersatz oberhalb der Abgeltungsgrenze von 25% und ohne die Einbeziehung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gilt für Sie der allgemeine Abgeltungssteuersatz von 25%. Ihre Abgaben würden damit in diesem Beispielfall bei 100 Euro liegen.
Die konkrete Berechnung zeigt Vor- und Nachteile zur früheren Kapitalertragssteuer. Der Freibetrag lag damals bei 1.370 Euro pro Person, in dem Fall wäre der gesamte Gewinn steuerfrei gewesen, was besonders Anlegern mit einem Kapitalertrag in diesem Zwischenbereich etwas schadet. Allerdings wird der Gewinn mit der Abgeltungssteuer nur noch mit maximal 28,6% statt wie früher mit 30-35,5% besteuert, im konkreten Fall immerhin ein Unterschied von 20 Euro (30% von 400 Euro Kapitalertrag = 120 Euro Steuer).
Personen mit einem relativ niedrigen Einkommen profitieren nicht großartig von der Abgeltungssteuerregelung, werden durch sie aber auch nicht überproportional belastet, da sich im Vergleich zur Kapitalertragssteuer nicht viel für sie ändert. Anders sieht es für private Großinvestoren aus, Sie ziehen enorme Vorteile aus der Neuregelung. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer läge ihr Steuersatz bei 42 oder mehr Prozent.
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