Abgeltungssteuer
Bislang fielen Erträge aus Tagesgeld und Festgeld unter die Kapitalertragssteuer, im Rahmen derer man mit einem Abzug von insgesamt 30 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag rechnen musste. Wessen persönlicher Steuersatz in der Einkommensteuererklärung jedoch unter 31,65 Prozent lag, erhielt die zuviel gezahlten Abgaben zurückerstattet.
Ab dem 1. Januar 2009 tritt die so genannte Abgeltungssteuer in Kraft, die nicht nur die alte Regelung ablöst, sondern für alle Anleger auch einige Neuerungen bereithält. Grundsätzlich fallen sämtliche Kapitalerträge aus den Bereichen Dividenden und Zinsen wie auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren unter diese Regelung. Sie müssen künftig ohne Ausnahme zu 100 Prozent versteuert werden – das gilt auch für Aktiengewinne und Dividenden, denn das bisher übliche Halbeinkünfteverfahren, in dessen Rahmen diese nur zur Hälfte steuerpflichtig waren, entfällt.
Der zu entrichtende Satz bewegt sich dabei in einem Rahmen von bis zu maximal 28,6 Prozent und setzt sich aus dem pauschalisierten Abgeltungssteuersatz selbst in Höhe von 25 Prozent, dem Solidaritätszuschlag sowie unter Umständen Kirchensteuer zusammen.
Als Grundlage der Bemessung gelten hierbei die ersparten Bruttobeträge, von denen jedoch der Freibetrag (maximal 750 Euro statt bisher 1370 Euro) und der Pauschalbetrag für Werbungskosten (maximal 51 Euro) in Abzug gebracht werden können. Außerdem wird die einjährige Spekulationsfrist auf Aktien aufgehoben.
Wer einen persönlichen Steuersatz hat, der unter dieser Grenze von 25 Prozent liegt, muss auf den ersten Blick mit finanziellen Nachteilen rechnen. Im Zuge dieser Unternehmenssteuerreform wird jedem Steuerpflichtigen allerdings ein Veranlagungswahlrecht eingeräumt. Der Besteuerung wird dann folglich der persönliche Satz zugrunde gelegt. Personen mit einem relativ niedrigen Einkommen können somit zwar nicht großartig von der Abgeltungsregelung profitieren, werden durch sie aber auch nicht überproportional belastet, da sich im Vergleich zur Kapitalertragssteuer nicht viel für sie ändert. Anders sieht es für private Großinvestoren aus. Sie ziehen enorme Vorteile aus der Neuregelung. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer läge ihr Steuersatz bei 42 oder mehr Prozent.
Nun zu einem konkreten Beispiel. Wer sich für ein Tagesgeldkonto entschieden hat, verfügt zunächst einmal über eine Pauschale für Sparer in Höhe von 801 Euro (Freibetrag plus Werbungskosten), die nicht versteuert werden muss. Liegen seine darüber hinaus erzielten Gewinne nun bei fiktiven 400 Euro so würden sich seine Abgaben bei einem persönlichen Steuersatz über der Abgeltungsgrenze auf 100 Euro statt 120 Euro (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht mitgerechnet) belaufen, unter der Grenze ergebe sich durch die Überschussrückerstattung beziehungsweise die entsprechende Veranlagung kein Unterschied. Somit darf man bei dieser Form der Investition auch als Kleinanleger eher mit Vorteilen rechnen, allerdings nur unter der Prämisse, dass man die Senkung des Freibetrages um 580 Euro außer Acht lässt. Fügt man diese Tatsache der Aufstellung bei, so ergibt sich statt einem Plus von 20 Euro ein Minus von 100 Euro, denn die angenommenen 400 Euro Gewinn wären eigentlich steuerfrei. Aktionäre jedoch müssen – wie auch durch die Regierung angedeutet – noch stärker mit finanziellen Nachteilen rechnen.