Zinsabschlagsteuer

14. November 2008 – 11:10

Spricht man von der Zinsabschlagsteuer, so betitelt man damit eine spezielle Form der Kapitalertragssteuer. Diese Sonderform ist aber nur noch bis Ende 2008 in Verwendung. Sie wird für alle Zinserträge erhoben, die über den persönlichen Sparerfreibetrag hinausgehen. Ab 2009 wird die Zinsabschlagsteuer durch die Abgeltungssteuer ersetzt.

Liegen die Zinserträge unterhalb des Sparerfreibetrages bzw. des ab 2009 des Sparerpauschbetrages, kann mittels eines Freistellungsauftrags für Kapitalerträge eine automatische Abführung der Zinsabschlagsteuer bzw. ab 2009 der Abgeltungssteuer verhindert werden.

Die Zinserträge, die oberhalb der Grenze liegen, müssen mit einer 30 %igen Zinsabschlagsteuer versteuer werden. Ausnahme hierbei sind so genannte Tafelgeschäfte. Hier gilt ein Steuersatz von 35 %.

Das jeweilige Kreditinstitut führt die Zinsabschlagsteuer an das zuständige Finanzamt automatisch ab. Bei der nächsten anstehenden Lohnsteuererklärung kann der Anleger den Sparerfreibetrag im Rahmen der ihm zustehenden Freibeträge für Kapitaleinkünfte zurückfordern.

Seit dem Wegfall der innerdeutschen Grenzen kommt zu der Zinsabschlagsteuer zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag, der wie die Steuer auch an das zuständige Finanzamt abgeführt werden muss. Der Sinn dieses Zuschlages lag in der Finanzierung der Wiedervereinigung.

Rentner, gemeinnützige Vereine oder Gemeinden beispielsweise sind von der Zinsabschlagsteuer befreit. Um von dieser Steuer befreit zu werden, muss beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ausgestellt und dort auch im Original eingereicht werden.

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