Sparerfreibetrag

14. November 2008 – 10:55

Mit dem Sparerfreibetrag wird die Höhe des Betrages definiert, bis zu dem aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte, Dividendenerträge oder ähnliches) stammende Einnahmen nicht versteuert werden müssen.

Im Jahr 2007 erfolgte eine Senkung des Sparerfreibetrages auf 750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete.

Der Sparerfreibetrag ist aber nicht mit dem Freibetrag, der durch die Freistellung von Kapitalerträgen entsteht, zu verwechseln. Dieser Freibetrag umfasst sowohl den Sparerfreibetrag als auch eine Werbungskostenpauschal in Höhe von 51 Euro für Alleinstehende und 102 Euro für Verheiratete. Das bedeutet, dass sich der Betrag für die Freistellung von Kapitalerträgen auf 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten ergibt.

Der Anleger kann den Sparerfreibetrag, der ihm zur Verfügung steht, frei auf verschiedene Banken verteilen. Allerdings dürfen die einzelnen gemeldeten Beträge, die bei den jeweiligen Banken gemeldet sind, gemeinsam die Obergrenze des Freibetrages nicht überschreiten.

Bei einer Nichterteilung eines Freistellungsauftrages ist die Bank dazu verpflichtet, von den Gewinnen, die aus Zins- und Dividendenerträgen erzielt werden, die zu entrichtende Kapitalsteuer direkt an das Finanzamt zu entrichten. Im Zuge der Einkommenssteuererklärung kann der Anleger aber die abgeführten Beiträge bis zur Höhe des Betrages der maximalen Freistellung von Kapitalerträgen zurückfordern.

Für Anleger, die über sehr niedriges Einkommen verfügen, gibt es die Möglichkeit, über eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung), Zinsen und Dividenden oberhalb des Sparerfreibetrages steuerfrei zu vereinnahmen.

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