Letzte Aktualisierung: 06.02.2012

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Verbraucher, die über ein sehr geringes oder über gar kein Einkommen verfügen, die aber zugleich Zinsen erhalten, die oberhalb des Sparerfreibetrages liegen, können mit der Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) eine Vereinnahmung der Zinsen ohne die Abführung entsprechender Steuern beantragen. Dies gilt auch dann noch, wenn die Abgeltungssteuer in Kraft tritt.

Die NV-Bescheinigung erlaubt es Personen, deren zu versteuerndes Einkommen pro Jahr unter dem derzeitigen Freibetrag von 7664 Euro liegt, auch dann Zinserträge steuerfrei zu vereinnahmen, wenn diese über dem Sparerpauschbetrag von insgesamt 801 Euro liegen. Das bedeutet, wer Zinserträge aus beispielsweise Tagesgeld oder Festgeld erhält, die über dem Sparerpauschbetrag liegen, sonst aber nur ein sehr geringes oder sogar gar kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbstständigen Arbeit bezieht, das betrifft im Übrigen auch Studenten bzw. Rentner, kann mit diesem Antrag die Versteuerung der Zinserträge umgehen, die oberhalb die Obergrenze des Sparerpauschbetrages überschreiten.

Das Formular, das für diesen Antrag benötigt wird, erhält man bei seinem für ihn zuständigen Finanzamt. Hat man die NV-Bescheinigung vom Finanzamt erhalten, muss der Sparer bzw. der Anleger diese bei seiner Bank vorlegen. Nur so kann die Bank den Abzug, der auf den Sparer/Anleger aufgrund der Abgeltungssteuer am Januar 2009 zukommt und der für Zinsen und Dividenden oberhalb des Sparerfreibetrages gilt, einstellen.

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