Letzte Aktualisierung: 06.02.2012

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Jeder Sparer, der sein Geld in Form von Tagesgeld, Festgeld oder ähnlichen Anlageformen anlegt, kann einen bestimmten Freibetrag an Zinsen steuerfrei vereinnahmen. Da es vielfach üblich ist, die verschiedenen Möglichkeiten nicht nur bei einer Bank zu nutzen, gibt es den so genannten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge.

Seit dem Jahr 2007 beträgt der Sparerfreibetrag pro Person 750 EUR. Hinzukommt noch eine Werbungskostenpauschale von 51 EUR. Die Zinsen, die sich innerhalb dieses Freibetrages bewegen, müssen nicht versteuert werden. Überschreiten die Zinserträge einen Betrag von 801 EUR pro Person und pro Jahr, bzw. wurden bei einem Kreditinstitut kein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt, sind diese Kreditinstitute dazu verpflichtet, automatischen einen 30 %igen Anteil der Summe, die den Freibetrag übersteigt, an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dies wird dann die Zinsabschlagsteuer genannt.

Einen Freistellungsauftrag erhält man bei jedem Kreditinstitut. In den meisten Fällen kann er bereits bei der Kontoeröffnung mit ausgedruckt und ausgefüllt werden. Bei Bedarf ist es aber auch jeder Zeit später noch möglich, solch einen Antrag auszufüllen und dem jeweiligen Kreditinstitut zukommen zu lassen. Auch Änderungen und Löschungen können bei Bedarf vorgenommen werden.

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist nur für Zinserträge gültig. Bis Ende 2008 gibt es noch zusätzlich für Kursgewinne innerhalb der Spekulationsfrist und für Dividenden einen Freibetrag, der eine Höhe von 512 EUR hat. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird dieser Betrag mit dem so genannten Sparerpauschbetrag zusammengefasst.

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